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Sie möchten Ihr Geld zurück?
Gibt Ihnen der Beschenkte das von Ihnen übergebene Geld nicht freiwillig zurück, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als es mit staatlicher Gewalt, d. h. die Hilfe der Justiz, einzufordern und notfalls zwangsweise mit dem Gerichtsollzieher einziehen zu lassen.
Auch wenn der Beschenkte im Moment kein Geld mehr hat, können Sie mit einem Urteil Ihr Geld über 30 Jahre zurückholen. Bei den derzeitigen Verzugszinsen ist das sogar eine gute Geldanlage: Sie bekommen mehr Zinsen als überall sonst: 5 % über dem Basiszinssatz; das sind seit dem 01.01.2006 6,37 % ! siehe: http://www.basiszinssatz.de/
Für den Fall, dass Sie den Prozess gewinnen, erhalten Sie diese Zinsen entweder von dem Zeitpunkt an, an dem Sie den Betrag angemahnt (Einschreiben/Rückschein) und damit den Beschenkten in Verzug gesetzt haben oder die Klage/Mahnbescheid zugestellt wurde.
Ein neues BGH-Urteil hilft Ihnen. Seit dem 10.11.2005 haben sich Ihre Chancen erheblich erhöht, Ihr 'verschenktes' Geld zurückzubekommen.
Die entscheidende Passage in dem BGH-Urteil (Az: III ZR 72/05), das eine Rückforderung möglich macht, lautet:
"Die im Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig (? 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer - im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machten, sondern lediglich ihren "Einsatz" verloren. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 aaO). Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert ? 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften."
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